In Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen gelten für den Brief- und Paketverkehr einheitliche Regeln. Hieraus haben wir hier für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt 

Hinweise für den Paketverkehr (Strafgefangene)

In Justizvollzugsanstalten gelten aus Gründen der Gleichbehandlung und auch aus Gründen der Sicherheit besondere Regeln für den Versand und den Empfang von Paketen.

Die Zusendung von Paketen bedarf der vorherigen Genehmigung. Hiernach erhält der Inhaftierte eine entsprechende Paketmarke, welche er dem Paketabsender vorab zukommen lassen muss.

Es dürfen nur genehmigte und somit auf der Paketmarke notierte Gegenstände zugesandt werden. Alle anderen Artikel werden nicht ausgehändigt beziehungsweise an den Absender zurückgesandt. 

 

 ...und bitte nicht vergessen:
Die Ihnen zugesandte Paketmarke ist gut sichtbar außen auf das Paket zu kleben. Sollten Sie mehrere Paketmarken erhalten haben, beachten Sie bitte, dass der Absender und Empfänger der jeweiligen Paketmarke identisch sein müssen, da die durch die Nummerierung auf der Marke erkenntliche Paketgenehmigung nur für den Absender der Paketmarke gilt und nicht übertragbar ist. 

Das Mitbringen von Paketen beim Besuch oder die persönliche Abgabe an der Außenpforte ist nicht möglich.

 

Hinweise für den Briefverkehr (Strafgefangene)

Der Schriftwechsel für Strafgefangene ist in den §§  §§ 21 - 23, §§ 25, 26 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt. Demnach hat der Gefangene das Recht, uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Behördenleitung kann den Schriftverkehr mit bestimmten Personen untersagen,

  • wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  • bei Personen, die nicht Angehörige im Sinne des Strafgesetzbuches sind,
  • wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
  • wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben könnte,
  • wenn Gefangene mit Opfern ihrer Straftaten in Verbindung treten wollen,
  • oder seine Eingliederung behindern würde.

Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung, der Sicherheit und Ordnung überwacht werden. Kontrolliert wird jedoch jede ein- und ausgehende Post (Sichtkontrolle) auf nicht erlaubte Gegenstände, wie z.B. Geld oder Drogen. Deshalb hat der Strafgefangene die Post geöffnet abzugeben. Das grundgesetzlich geschützte Briefgeheimnis hat trotzdem auch für den Strafgefangenen Gültigkeit, da der Inhalt, außer es ist durch die Behördenleitung angeordnet (s.o.), nicht gelesen wird.

Grundsätzlich nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit Verteidigern, Volksvertretungen, Petitionsstellen, Datenschutzbeauftragten oder dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes NRW, sofern Absender bzw. Adressat eindeutig sind.

Die Portokosten trägt der Gefangene.